Bild: lisa run­nels auf Pixabay

Gera­de vom Kurz­ur­laub über das ver­län­ger­te Wochen­en­de zurück, freut man sich auf einen erhol­sa­men Abend zu Hau­se, um den Urlaub aus­klin­gen zu las­sen. Schließt man vol­ler Vor­freu­de die Woh­nungs­tür auf und fin­det die­se unter Was­ser vor, ist es mit der Erho­lung erst­mal vor­bei. Was tun, wenn es zu einem Was­ser­scha­den gekom­men ist, und wie kann man vor­beu­gen, damit es gar nicht erst so weit kommt?

Ihr EFM-Ver­si­che­rungs­mak­ler berät Sie ger­ne zu die­sem Thema.

Ein Was­ser­scha­den in den eige­nen Räum­lich­kei­ten kann schnell gro­ßen Scha­den anrich­ten. Haus­halts­ver­si­che­run­gen über­neh­men im Nor­mal­fall alle Lei­tungs­was­ser­schä­den, die im Haus­halt am beweg­li­chen Mobi­li­ar auf­tre­ten und nicht selbst ver­schul­det sind. Dazu gehö­ren zum Bei­spiel ein Was­ser­rohr­bruch im Bade­zim­mer, ein Leck im Heiz­kör­per oder ein geplatz­ter Waschmaschinenschlauch. 

Die meis­ten Haus­halts­ver­si­che­rungs­ver­trä­ge ent­hal­ten jedoch eine soge­nann­te 72-Stun­den-Rege­lung: Wird das Haus oder die Woh­nung für län­ger als 72 Stun­den am Stück ver­las­sen, so muss der Besit­zer oder Mie­ter Vor­keh­run­gen gegen even­tu­el­le Was­ser­schä­den tref­fen. Fährt man also zum Bei­spiel über das ver­län­ger­te Wochen­en­de weg oder auch gleich län­ger in den Urlaub, dann muss ins­be­son­de­re der Haupt­was­ser­hahn abge­dreht wer­den, um die­ser Rege­lung gerecht zu wer­den. Ver­gisst man dar­auf, hat die Ver­si­che­rung das Recht, die Über­nah­me des Scha­dens zu ver­wei­gern. Dar­über, wie streng die jewei­li­ge Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft die­se Rege­lung hand­habt, infor­miert Sie Ihr Mak­ler. Eini­ge Ver­si­che­run­gen bestehen bei­spiels­wei­se nur im Win­ter auf das Abdre­hen des Hauptwasserhahns.

Ist es bereits zu einem Was­ser­scha­den gekom­men, so sind Sie ver­pflich­tet, alle Maß­nah­men zu tref­fen, um den Scha­den so gering wie mög­lich zu hal­ten. Dem­entspre­chend soll­te – wenn nicht schon vor­ab gesche­hen – sofort das Was­ser abge­stellt wer­den. Unmit­tel­bar danach soll­te sicher­heits­hal­ber auch der Strom abge­schal­tet wer­den. Sind die­se not­wen­di­gen Vor­keh­run­gen getrof­fen, müs­sen Sie die Ver­si­che­rung bzw. Ihren Mak­ler so schnell wie mög­lich infor­mie­ren. Je nach Höhe des Scha­dens wird die­se einen Sach­ver­stän­di­gen zur Begut­ach­tung beauf­tra­gen, wel­cher den Scha­den besich-
tigt bevor er beho­ben wird, erst danach darf ein Hand­wer­ker beauf­tragt wer­den. Zuvor, und bes­ten­falls auch wäh­rend der Repa­ra­tu­ren, soll­ten Sie außer­dem unbe­dingt
Fotos und Noti­zen zu Doku­men­ta­ti­ons­zwe­cken machen. Kei­nes­falls dür­fen beschä­dig­te Din­ge ent­sorgt wer­den, bevor die Ver­si­che­rung den Fall fer­tig bear­bei­tet hat.

Übri­gens: Schä­den am Gebäu­de oder an der Woh­nung selbst wer­den nicht von der Haus­halts­ver­si­che­rung, son­dern von der Gebäu­de­ver­si­che­rung gedeckt. Außer­dem wer­den Was­ser­schä­den, deren Ursprung in einer Nach­bars­woh­nung liegt und wel­che dann auf die eige­ne Woh­nung über­grei­fen, auch nur von der eige­nen Haus­halts­ver­si­che­rung gedeckt und nicht von der Ver­si­che­rung des Nach­barn! Eine eige­ne Haus­halts­ver­si­che­rung ist daher in jedem Fall von abso­lu­ter Notwendigkeit.

Ihr EFM-Ver­si­che­rungs­mak­ler steht Ihnen bei Fra­gen ger­ne zur Ver­fü­gung und bei der Abwick­lung des Ver­si­che­rungs­fal­les zur Seite.

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