Bild: lisa runnels auf Pixabay

Gerade vom Kurzurlaub über das verlängerte Wochenende zurück, freut man sich auf einen erholsamen Abend zu Hause, um den Urlaub ausklingen zu lassen. Schließt man voller Vorfreude die Wohnungstür auf und findet diese unter Wasser vor, ist es mit der Erholung erstmal vorbei. Was tun, wenn es zu einem Wasserschaden gekommen ist, und wie kann man vorbeugen, damit es gar nicht erst so weit kommt?

Ihr EFM-Versicherungsmakler berät Sie gerne zu diesem Thema.

Ein Wasserschaden in den eigenen Räumlichkeiten kann schnell großen Schaden anrichten. Haushaltsversicherungen übernehmen im Normalfall alle Leitungswasserschäden, die im Haushalt am beweglichen Mobiliar auftreten und nicht selbst verschuldet sind. Dazu gehören zum Beispiel ein Wasserrohrbruch im Badezimmer, ein Leck im Heizkörper oder ein geplatzter Waschmaschinenschlauch. 

Die meisten Haushaltsversicherungsverträge enthalten jedoch eine sogenannte 72-Stunden-Regelung: Wird das Haus oder die Wohnung für länger als 72 Stunden am Stück verlassen, so muss der Besitzer oder Mieter Vorkehrungen gegen eventuelle Wasserschäden treffen. Fährt man also zum Beispiel über das verlängerte Wochenende weg oder auch gleich länger in den Urlaub, dann muss insbesondere der Hauptwasserhahn abgedreht werden, um dieser Regelung gerecht zu werden. Vergisst man darauf, hat die Versicherung das Recht, die Übernahme des Schadens zu verweigern. Darüber, wie streng die jeweilige Versicherungsgesellschaft diese Regelung handhabt, informiert Sie Ihr Makler. Einige Versicherungen bestehen beispielsweise nur im Winter auf das Abdrehen des Hauptwasserhahns.

Ist es bereits zu einem Wasserschaden gekommen, so sind Sie verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dementsprechend sollte – wenn nicht schon vorab geschehen – sofort das Wasser abgestellt werden. Unmittelbar danach sollte sicherheitshalber auch der Strom abgeschaltet werden. Sind diese notwendigen Vorkehrungen getroffen, müssen Sie die Versicherung bzw. Ihren Makler so schnell wie möglich informieren. Je nach Höhe des Schadens wird diese einen Sachverständigen zur Begutachtung beauftragen, welcher den Schaden besich-
tigt bevor er behoben wird, erst danach darf ein Handwerker beauftragt werden. Zuvor, und bestenfalls auch während der Reparaturen, sollten Sie außerdem unbedingt
Fotos und Notizen zu Dokumentationszwecken machen. Keinesfalls dürfen beschädigte Dinge entsorgt werden, bevor die Versicherung den Fall fertig bearbeitet hat.

Übrigens: Schäden am Gebäude oder an der Wohnung selbst werden nicht von der Haushaltsversicherung, sondern von der Gebäudeversicherung gedeckt. Außerdem werden Wasserschäden, deren Ursprung in einer Nachbarswohnung liegt und welche dann auf die eigene Wohnung übergreifen, auch nur von der eigenen Haushaltsversicherung gedeckt und nicht von der Versicherung des Nachbarn! Eine eigene Haushaltsversicherung ist daher in jedem Fall von absoluter Notwendigkeit.

Ihr EFM-Versicherungsmakler steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung und bei der Abwicklung des Versicherungsfalles zur Seite.

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