Grill­aben­de mit Freun­den und der Fami­lie gehö­ren für vie­le zum Som­mer wie das Ski­fah­ren zum Win­ter. Doch beim Gril­len, egal ob mit einem Gas‑, Koh­le- oder Elek­tro­gril­ler, ist in jedem Fal­le auch Vor­sicht gebo­ten. Jähr­lich ver­let­zen sich vie­le Men­schen bei Grill­un­fäl­len und auch Brand­schä­den pas­sie­ren schnel­ler als man denkt. Wel­cher Schutz besteht sei­tens der Ver­si­che­rung?

Ver­letzt sich der Grill­meis­ter beim Gril­len selbst und erlei­det zum Bei­spiel Ver­bren­nun­gen, dann ist die medi­zi­ni­sche Erst­ver­sor­gung durch die Sozi­al­ver­si­che­rung gedeckt. Kommt es jedoch zu blei­ben­den Schä­den, wäre die pri­va­te Unfall­ver­si­che­rung zustän­dig, die für finan­zi­el­le Ent­schä­di­gung bei dau­ern­der Inva­li­di­tät sorgt und oft­mals als Trost­pflas­ter auch Schmer­zens­geld bie­tet. Ist ein Auf­ent­halt im Kran­ken­haus nötig, kann auch die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung zum Zug kom­men, wel­che etwa mit einer Gene­sung in der selbst gewähl­ten Pri­vat­kli­nik oder einem Ein­zel­zim­mer punk­ten kann. 

Wie sieht es aus, wenn es zu Beschä­di­gun­gen kommt? 

Kommt es durch das Gril­len zu einem Brand und wer­den etwa Ter­ras­sen­mö­bel oder Ähn­li­ches beschä­digt, ist das ein Fall für die Haus­halts­ver­si­che­rung. Aller­dings deckt die­se Ver­si­che­rung Schä­den häu­fig nur dann, wenn der Brand nicht auf­grund gro­ber Fahr­läs­sig­keit aus­ge­löst wur­de; der Gril­ler darf also bei­spiels­wei­se nie aus den Augen gelas­sen wer­den. In moder­nen Haus­halts­ver­si­che­run­gen kann die gro­be Fahr­läs­sig­keit mit ein­ge­schlos­sen wer­den und Ihre Chan­ce auf Deckung somit erhö­hen. Aber auch die Ver­wen­dung von Spi­ri­tus oder Brand­be­schleu­ni­ger kann Ihren Ver­si­che­rungs­schutz aufheben. 

Was pas­siert, wenn ich beim Gril­len frem­des Eigen­tum beschädige? 

In die­sem Fall greift die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung, die in der Regel Teil Ihrer Haus­halts­ver­si­che­rung ist – jeden­falls solan­ge der Scha­den nicht vor­sätz­lich her­bei­ge­führt wur­de und Sie auch dafür haft­bar sind. Ein Bei­spiel: Sie legen die hei­ße Grill­zan­ge kurz ab und ver­pas­sen dabei der teu­ren Jacke Ihres Gas­tes eine zusätz­li­che Öff­nung. In sol­chen Fäl­len schützt Ihre Haft­pflicht­ver­si­che­rung, indem sie je nach Recht­mä­ßig­keit die For­de­rung abwehrt oder über­nimmt. Das gilt auch, wenn Sie unab­sicht­lich einem Gast eine Ver­bren­nung zufü­gen und die Per­son Schmer­zens­geld for­dert. Vor­sicht ist immer gebo­ten. Ein Wind­stoß kann aus­rei­chen, um gro­ßen Scha­den anzu­rich­ten. Stel­len Sie sicher, dass Ihr Grill weit genug von ent­flamm­ba­ren Gegen­stän­den ent­fernt ist und las­sen Sie Vor­sicht beim Gril­len selbst wal­ten. Außer­dem soll­ten Sie immer zumin­dest einen Kübel Was­ser oder einen Feu­er­lö­scher bereit­hal­ten. Damit steht Ihrer erfolg­rei­chen Grill­fei­er nichts mehr im Wege

Ihr EFM-Ver­si­che­rungs­mak­ler berät Sie ger­ne im Detail.

Wies­math

EFM_Pürbauer

Rudolf Pür­bau­er
Haupt­stra­ße 6, 2811 Wies­math
02645/200 93
rudolf.​puerbauer@​efm.​at

Aspang

EFM_Brandstetter

Chris­ti­an Brand­stet­ter
Haupt­stra­ße 3, 2870 Aspang
02642/535 80
aspang@​efm.​at